Ein Nichtresident laut spanisch-deutschem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist eine natürliche Person dann, wenn sie sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält oder zu einem anderen Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder in einem anderen Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat eine Person in beiden Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt sie in dem Vertragsstaat als ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Finanzbehörden die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Unter DBA ist zu verstehen, dass die gleichen Einkünfte niemals in zwei verschiedenen Staaten einer Steuerbelastung unterworfen werden, d.h. dass die von einem in Spanien Nichtansässigen gezahlte Steuer in dessen Wohnsitzstaat auf seine dortige Steuerschuld angerechnet wird. Das setzt natürlich voraus, dass die ausländischen Einkünfte dort auch erklärt werden. DBA bedeutet nicht, dass jedes Land die gleichen Steuerfreibeträge oder Steuersätze einführt. Es bleibt demnach jedem Steuerpflichtigem selbst überlassen, sich für seine Geldanlagen das Land mit der für ihn günstigeren Besteuerung zu wählen.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.