Der Erwerb von Eigentum an Gütern oder Rechten durch eine natürliche Person aufgrund von Erbschaft, Vermächtnis oder eines anderen erbrechtlichen Rechtsgrundes, durch Schenkung oder jede andere Art der rechtsgeschäftlichen und unentgeltlichen Übertragung sowie durch Zahlung aus einer Lebensversicherung, die nicht von dem Begünstigten selbst abgeschlossen wurde, unterliegen nach spanischen Verständnis der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Beträge, die von einer Gesellschaft aufgrund von Erbschaft oder Schenkung erworben werden, fallen unter die Körperschaftssteuer und nicht unter die Erbschafts- oder Schenkungsteuer.
Steuersubjekte
Bei Übertragung von Todes wegen sind der Begünstigte, d.h. der Erbe oder Vermächtnisnehmer, bei Schenkungen unter Lebenden der Beschenkte und bei Lebensversicherungspolicen der Begünstigte steuerpflichtig.
Räumlicher Anwendungsbereich
Wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Spanien hat, unterliegt er der Steuerpflicht in diesem Land, unabhängig davon, ob der Gegenstand, der den Anlass für die Besteuerung bildet, in Spanien oder im Ausland gelegen ist.
Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens, unterliegt er der Steuerpflicht nur bei Erwerb von in Spanien gelegenen Gütern und Rechten, die in diesem Land ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen, ferner bei Erhalt von Zahlungen aus Lebensversicherungspolicen von spanischen Versicherungsgesellschaften oder ausländischen Versicherungsgesellschaften, die in Spanien tätig sind.
Vorläufige Bemessungsgrundlage
Bei Übertragung von Todes wegen stellt der Nettowert des Erbteiles eines jeden Erben, bei Schenkung der Wert der erworbenen Güter und Rechte, bei Lebensversicherungspolicen hingegen der vom Begünstigten erhaltene Betrag die vorläufige Bemessungsgrundlage zur Erbschafts- und Schenkungssteuer dar. Der Nettowert wird durch den Abzug der Schulden und Belastung.
Endgültige Bemessungsgrundlage
Bei Schenkungen ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht weiter. Bei Erbschaften ist jedoch eine Verminderung der vorläufigen Bemessungsgrundlage möglich, die vom Alter des Erben und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen abhängt. Behinderte genießen eine besondere Verminderung.
Steuersatz
Der Satz der Steuertabelle reicht von 7,65 Prozent bis 34 Prozent, sofern die endgültige Bemessungsgrundlage mindestens 768.000 Euro beträgt. Diese Steuersätze werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich nach dem Nettovermögen des Steuerzahlers richtet. Der Koeffizient beträgt 1 bei weniger als 380.000 Euro bis hin zu 1,2 bei mehr als 3,86 Euro. Des weiteren erfolgt eine Multiplikation mit einem weiterem Koeffizienten, der mit der Entfernung der Verwandtschaft zunimmt. Besteht keine Verwandtschaft, so beträgt dieser 2. Dies bedeutet, dass eine Bemessungsgrundlage von über 7.417.000 Euro mit bis zu 81,6% besteuert werden kann.
Entstehung und Verjährung der Steuer
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Todestag oder dem Tag der Schenkung. Der Vorbehalt der Nachprüfung für Schenkungen entfällt nach fünf Jahren und einem Monat. Die Festsetzungsfrist für Erbschaften endet nach fünf Jahren und sechs Monaten. Geschenke müssen der Steuerbehörde innerhalb eines Monats, Erwerbungen von Todes wegen hingegen müssen innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden.
Besonderheiten regionaler Steuersysteme
Schenkungen jeglicher Art von Mobilien und Immobilien, die in Alava gelegen sind, sind von der Schenkungssteuer befreit, nicht jedoch von der Einkommenssteuer auf Vermögenszuwächse, sofern der Steuerpflichtige seit mehr als zehn Jahren in dieser Provinz lebt und der Schenker mit ihm verheiratet oder in gerade Linie verwandt ist.
Schenkungen von Immobilien unterliegen in Navarra einer Schenkungsteure von 0,8%, wenn der Steuerpflichtige in dieser Autonomie ansässig ist und der Schenker mit dem Beschenkten in gerade Linie verwandt ist oder dessen Ehegatte ist.
Ebenso werden Schenkungen von in Navarra gelegenen Immobilien unabhängig vom Wohnsitz mit 0,8% besteuert, wenn der Steuerpflichtige, unabhängig von seinem Wohnsitz, mit dem Schenker in gerader Linien verwandt oder dessen Ehegatte ist.
Im Baskenland sind Erbschaften von Gütern und Rechten von der Erbschaftssteuer befreit, wenn der Erblasser mehr als zehn Jahre in einer dieser Provinzen gelebt hat und mit dem Erben in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist. In Navarra unterliegen Erbschaften von 0,8% wenn der Erblasser in dieser Provinz seinen Wohnsitz gehabt hat und mit dem Erben in gerader Linie verwandt oder mit ihm verheiratet war.
Checkliste für den deutschen Erblasser mit Vermögen in Spanien
Kommt bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Vollrechtsübertragung von in Spanien belegenen Vermögenswerten in Betracht? Gegebenfalls unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts auf Lebenszeit zu seinen Gunsten?
Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses der in Spanien belegenen Vermögenswerte (Immobilien, Bankkonten, Bankdepots, Wertsachen); Zusammenstellung und Ordnung der entsprechenden Dokumente.
Einräumung von Vollmachten, möglichst in notarieller oder konsularischer Form, zugunsten von Vertrauenspersonen, die z.B. auch in Fällen von schwerer Krankheit des Erblassers für diesen Verfügungen vornehmen können. Einräumung von Bankvollmachten für Vertrauenspersonen? Für Eheleute empfehlenswert: Eröffnung von "Oder"-Konten mit alleiniger Verfügungsbefugnis eines jeden der Ehegatten.
Prüfung der Erbsituation – gegebenenfalls Errichtung einer letztwilligen Verfügung. [Dabei ist dann zu beachten, dass im Verhältnis Deutschland/Spanien keine Nachlassspaltung stattfindet; auch wenn Vermögen des deutschen Erblassers in Spanien belegen ist, gilt für die Erbfolge nach seinem Tod einheitlich deutsches Recht.]
Mitteilung von letztwilligen Verfügungen, die von deutschen Notaren protokolliert wurden und Bezug zu Vermögen in Spanien haben, an das spanische Zentrale Nachlassregister in Madrid.
Bei Nachlassvermögen sowohl in Deutschland als auch in Spanien kann sich für das spanische Vermögen ein Vermächtnis empfehlen, mithin die Zuwendung eines oder mehrerer in Spanien belegener Einzelgegenstände (etwa ein Appartement, Finca) an eine bestimmte Person – unabhängig von der für das Vermögen in Deutschland angeordneten Erbfolge.
Prüfung, ob der Erblasser im spanischen "Grundbuch" (Registro de la Propiedad) als Eigentümer eingetragen ist und beispielsweise für einen Bungalow eine Neubauerklärung vorliegt (Declaración de obra nueva). In Zweifelsfällen sollte ein entsprechender Auszug aus dem Eigentumsregister angefordert werden.
Der Erblasser sollte die Personen bestimmen, die von seinem Ableben persönlich benachrichtigt werden sollen.
Konsultieren Sie in Zweifelsfällen einen sachkundigen Berater! Nichtige letztwillige Verfügungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben können auf diese Weise vermieden, das Prozessrisiko zumindest erheblich verringert werden.
Checkliste für den Erben von in Spanien belegenem Vermögen
Beantragen Sie bei dem deutschen Standesamt des Sterbeortes eine internationale Sterbeurkunde, bei Sterbeort in Spanien eine spanische internationale Sterbeurkunde (Certificado internacional de defunción).
Sichern Sie den Nachlass in Spanien durch geeignete Maßnahmen. Beauftragen Sie (dortige) Nachbarn oder Freunde mit Sicherungsmaßnahmen. Eventuell Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Konsulat.
Errichten Sie ein Nachlassinventar und schlagen Sie – bei Überschuldung des Nachlasses – innerhalb der gesetzlichen Frist die Erbschaft aus.
Leiten Sie unverzüglich die Umschreibung von spanischem Immobilienvermögen in die Wege; prüfen Sie dabei zunächst die "Grundbuchsituation" des Erblassers beim zuständigen Eigentumsregister.
Prüfen Sie, ob privatschriftliche oder öffentliche letztwillige Verfügungen des Erblassers in Deutschland oder in Spanien vorliegen durch Anfrage bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht bzw. beim spanischen Zentralen Nachlassregister in Madrid.
Antrag auf Erbscheinerteilung in Deutschland nach gerichtlicher Eröffnung letztwilliger Verfügungen des Erblassers
oder
Antrag auf gerichtliche Feststellung des Erbrechts im Rahmen eines besonderen Verfahrens.
Fertigung beglaubigter Übersetzungen eines deutschen Erbscheins bzw. deutschsprachiger öffentlicher Testamente oder von Erbverträgen in die spanische Sprache; Anbringung der Apostille nach dem Haager Abkommen auf vorbezeichneten inländischen Urkunden (also einschließlich der Übersetzungen).
Beachten Sie die Fristen für die notarielle oder konsularische Protokollierung der Erbschaftsannahmen in Bezug auf das in Spanien belegene Vermögen und für die Abgabe der spanischen Erbschaftssteuererklärung (sechs Monate). Erforderlichenfalls Stellung eines Antrags auf Fristverlängerung (Frist: fünf Monate nach Versterben).
Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer und Wertzuwachssteuer wie auch der Registergebühren beim "Grundbuchamt" (Eigentumsregister; Voraussetzung für die Umschreibung).
Auch für den Erben gilt der Ratschlag, in Zweifelsfällen einen fachkundigen Berater hinzuzuziehen!
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.