Vererbung von Immobilien

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Erwerb von Eigentum an Gütern oder Rechten durch eine natürliche Person aufgrund von Erbschaft, Vermächtnis oder eines anderen erbrechtlichen Rechtsgrundes, durch Schenkung oder jede andere Art der rechtsgeschäftlichen und unentgeltlichen Über­tragung sowie durch Zahlung aus einer Lebensversicherung, die nicht von dem Begünstigten selbst abgeschlossen wurde, unter­liegen nach spanischen Verständnis der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Beträge, die von einer Gesellschaft aufgrund von Erbschaft oder Schenkung erworben werden, fallen unter die Körperschaftssteuer und nicht unter die Erbschafts- oder Schenkungsteuer.

Steuersubjekte

Bei Übertragung von Todes wegen sind der Begünstigte, d.h. der Erbe oder Vermächtnisnehmer, bei Schenkungen unter Lebenden der Beschenkte und bei Lebensversicherungspolicen der Begünstigte steuerpflichtig.

Räumlicher Anwendungsbereich

Wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Spanien hat, unterliegt er der Steuerpflicht in diesem Land, unabhängig davon, ob der Gegenstand, der den Anlass für die Besteuerung bildet, in Spanien oder im Ausland gelegen ist.

Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz außerhalb Spaniens, unterliegt er der Steuerpflicht nur bei Erwerb von in Spanien gelegenen Gütern und Rechten, die in diesem Land ausgeübt werden können oder erfüllt werden müssen, ferner bei Erhalt von Zahlungen aus Lebens­versicherungspolicen von spanischen Versicherungs­gesell­schaften oder ausländischen Versicherungs­gesellschaften, die in Spanien tätig sind.

Vorläufige Bemessungsgrundlage

Bei Übertragung von Todes wegen stellt der Nettowert des Erbteiles eines jeden Erben, bei Schenkung der Wert der erworbenen Güter und Rechte, bei Lebensversicherungspolicen hingegen der vom Begünstigten erhaltene Betrag die vorläufige Bemessungsgrundlage zur Erbschafts- und Schenkungssteuer dar. Der Nettowert wird durch den Abzug der Schulden und Belastung.

Endgültige Bemessungsgrundlage

Bei Schenkungen ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht weiter. Bei Erbschaften ist jedoch eine Verminderung der vorläufigen Bemessungsgrundlage möglich, die vom Alter des Erben und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen abhängt. Behinderte genießen eine besondere Verminderung.

Steuersatz

Der Satz der Steuertabelle reicht von 7,65 Prozent bis 34 Prozent, sofern die endgültige Bemessungsgrundlage mindestens 768.000 Euro beträgt. Diese Steuersätze werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich nach dem Nettovermögen des Steuerzahlers richtet. Der Koeffizient beträgt 1 bei weniger als 380.000 Euro bis hin zu 1,2 bei mehr als 3,86 Euro. Des weiteren erfolgt eine Multiplikation mit einem weiterem Koeffizienten, der mit der Entfernung der Verwandtschaft zunimmt. Besteht keine Verwandtschaft, so beträgt dieser 2. Dies bedeutet, dass eine Bemessungsgrundlage von über 7.417.000 Euro mit bis zu 81,6% besteuert werden kann.

Entstehung und Verjährung der Steuer

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Todestag oder dem Tag der Schenkung. Der Vorbehalt der Nachprüfung für Schenkungen entfällt nach fünf Jahren und einem Monat. Die Festsetzungsfrist für Erbschaften endet nach fünf Jahren und sechs Monaten. Geschenke müssen der Steuerbehörde innerhalb eines Monats, Erwerbungen von Todes wegen hingegen müssen innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden.

Besonderheiten regionaler Steuersysteme

Schenkungen jeglicher Art von Mobilien und Immobilien, die in Alava gelegen sind, sind von der Schenkungssteuer befreit, nicht jedoch von der Einkommenssteuer auf Vermögenszuwächse, sofern der Steuerpflichtige seit mehr als zehn Jahren in dieser Provinz lebt und der Schenker mit ihm verheiratet oder in gerade Linie verwandt ist.

Schenkungen von Immobilien unterliegen in Navarra einer Schenkungsteure von 0,8%, wenn der Steuerpflichtige in dieser Autonomie ansässig ist und der Schenker mit dem Beschenkten in gerade Linie verwandt ist oder dessen Ehegatte ist.

Ebenso werden Schenkungen von in Navarra gelegenen Immobilien unabhängig vom Wohnsitz mit 0,8% besteuert, wenn der Steuer­pflichtige, unabhängig von seinem Wohnsitz, mit dem Schenker in gerader Linien verwandt oder dessen Ehegatte ist.

Im Baskenland sind Erbschaften von Gütern und Rechten von der Erbschaftssteuer befreit, wenn der Erblasser mehr als zehn Jahre in einer dieser Provinzen gelebt hat und mit dem Erben in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist. In Navarra unterliegen Erbschaften von 0,8% wenn der Erblasser in dieser Provinz seinen Wohnsitz gehabt hat und mit dem Erben in gerader Linie verwandt oder mit ihm verheiratet war.

Checkliste für den deutschen Erblasser mit Vermögen in Spanien

Checkliste für den Erben von in Spanien belegenem Vermögen

Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.


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