Wenn Sie beim Sozialamt in Spanien registriert sind, haben Sie die gleichen Ansprüche wie spanische Staatsangehörige.
Um dazu berechtigt zu sein, Krankengeld zu erhalten, müssen Sie beim Sozialamt registriert sein. Im Krankheitsfall bekommt der Arbeitnehmer keine Vergütung für die ersten drei Tage des Krankheitsverlaufs. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zu 15 Krankheitstage zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zeit liegen die Zahlungen in der Verantwortung des Sozialamts, außer wenn die Krankheit arbeitsbedingt ist. Dann muss der Arbeitgeber für die Einkommenseinbußen aufkommen.
Sollte ein Arbeitgeber versuchen ein Arbeitverhältnis während einer Kankheitsphase zu beenden, wird dies als nicht gerechtfertigte Kündigung angesehen werden und der Arbeitnehmer erhält eine Zahlung, die 45 Tagen für jedes gearbeitete Jahr entspricht.
Der gesetzlich festgelegte, bezahlte Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen, von denen 6 Wochen nach der Geburt genommen werden müssen. Mütter können selbst entscheiden, ob sie nach der Geburt ihres Kindes ein Jahr unbezahlten Mutterschaftsurlaub nehmen.
Der Vaterschaftsurlaub beträgt 15 Tage, was den Tag der Geburt und den darauffolgenden Tag beinhaltet. Die restlichen 13 Tage können jederzeit während den 16 Wochen des Mutterschaftsurlaubs genommen werden.
Es gibt zwei Arten von staatlicher Rente in Spanien: beitragspflichtige und beitragsfreie.
Die beitragspflichtigen Renten in Spanien sind die zweithöchsten in Europa und betragen im Durchschnitt etwa 81% des Endgehalts des Rentners. Die monatliche Zahlung einer beitragspflichtigen Rente beträgt in Spanien 906€ im Monat.
Beitragsfreie Renten sind Haushalten mit geringem Einkommen und erwerbsunfähigen Personen vorbehalten. Sie belaufen sich auf 14 Zahlungen von 357,70€ im Jahr.
Das Renteneintrittsalter liegt in Spanien derzeit bei 65 Jahren, soll aber bis 2027 auf 67 gesetzt werden. Während des Beschäftigungverhältnisses zahlen Arbeitnehmer 4,7% ihres Einkommens in ihre Rentenkasse ein. Arbeitgeber dagegen zahlen 23,6% des Gehaltes ein.
Genauso wie bei den Renten gibt es zwei Arten von Arbeitslosengeldern: beitragspflichtige und beitragsfreie.
Bei beitragspflichtigem Arbeitslosengeld zahlen beide, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer in die Sicherheitsrücklage ein. Sollten Sie dann Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen müssen, hängt der Betrag von Ihrem Durchschnittsgehalt ab und davon, wie lange Sie in die die Rücklage eingezahlt haben. Um Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie für mindestens 360 Tage in den letzten 6 Jahren in die Rücklage eingezahlt haben. Außerdem müssen Sie sich bei Arbeitsamt als arbeitslos melden.
Das beitragsfreie Arbeitslosengeld ist dagegen bedürftigkeitsorientiert und kann nur geltend gemacht werden, wenn Sie nicht berechtigt sind, beitragspflichtiges Arbeitslosengeld zu empfangen, sei es aufgrund einer zu langen Zeit ohne Arbeit oder fehlender Beiträge.